gem. § 288 Abs. 5 BGB von jeweils 40,00 € geltend und bekam in den ersten beiden Instanzen Recht.
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 25.09.2018 diese Entscheidungen aufgehoben und sah die Regelung des § 12 a ArbGG als vorrangig an. Laut BAG schließt § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.
Quelle: BAG PM Nr. 46/2018 vom 25.9.2018